In diesem Fall ist Artikel 7 dieses Abkommens anzuwenden. April des Kalenderjahrs beginnen, das dem Kündigungsjahr folgt; bb) bei der Körperschaftsteuer für alle Wirtschaftsjahre, die am oder nach dem 1. (1) Unbewegliches Vermögen im Sinne des Artikels 6, das einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person gehört und im anderen Vertragsstaat liegt, kann im anderen Staat besteuert werden. (7) Gehören zu den Gewinnen Einkünfte oder Veräußerungsgewinne, die in anderen Artikeln dieses Abkommens behandelt werden, so werden die Bestimmungen jener Artikel durch die Bestimmungen dieses Artikels nicht berührt. Menü ... November 1996 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Estland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen . b) im Falle eines Ersuchens nach Absatz 4 seine Eigenschaft als Steueranspruch des erstgenannten Staates, für den dieser Staat nach seinem Recht Maßnahmen zur Sicherung der Erhebung einleiten kann. Für die Bundesrepublik Deutschland bestehen zum Stand 1. (2) Staatenlose, die in einem Vertragsstaat ansässig sind, dürfen in keinem Vertragsstaat einer Besteuerung oder damit zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belastender ist als die Besteuerung und die damit zusammenhängenden Verpflichtungen, denen Staatsangehörige des betreffenden Staates unter gleichen Verhältnissen unterworfen sind oder unterworfen werden können. (2) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck „Steueranspruch“ bedeutet einen Betrag, der aufgrund von Steuern jeder Art und Bezeichnung, die für Rechnung der Vertragsstaaten, eines Landes oder einer Gebietskörperschaft eines Landes oder eines Vertragsstaats erhoben werden, geschuldet wird, soweit die Besteuerung diesem Abkommen oder anderen Übereinkünften, denen die Vertragsstaaten als Vertragsparteien angehören, nicht widerspricht, sowie mit diesem Betrag zusammenhängende Zinsen, Geldbußen und Kosten der Erhebung oder Sicherung. Bei der Ermittlung der Steuerpflicht und vor allem der Steuerlast spielen zahlreiche Faktoren eine wichtige Rolle. Januar des Kalenderjahrs bezogen werden, das dem Jahr folgt, in dem das Abkommen in Kraft tritt. Dezember 2010. Wenn Sie in einem EU-Land leben und in einem anderen arbeiten, hängen die für Ihr Einkommen geltenden steuerrechtlichen Regelungen von den nationalen Gesetzen und den Doppelbesteuerungsabkommen zwischen diesen beiden Ländern ab – und diese Regelungen können sich deutlich von denen unterscheiden, die festlegen, welches Land für Ihre Sozialversicherung … Art. wenn diese Vermietung beziehungsweise diese Nutzung, Wartung oder Vermietung zum Betrieb von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr gehören. Die im Abzugsweg erhobene Steuer ist auf Antrag des Steuerpflichtigen zu erstatten, wenn und soweit sie durch dieses Abkommen ermäßigt oder aufgehoben wird. Zuschläge für verspätete Zahlung gelten nicht als Zinsen im Sinne dieses Artikels. Liste der österreichischen Steuerabkommen. Bezüglich der früheren Regelungen siehe Infoseite Doppelbesteuerungsabkommen mit Großbritannien ALT. (2) Das Abkommen tritt am Tag des Austausches der Ratifikationsurkunden in Kraft und ist anzuwenden. Der Ausdruck Zinsen umfasst nicht die Einkünfte, die nach Artikel 10 als Dividenden behandelt werden. 2 Unter das Abkommen fallende Steuern. 1998 II S. 547) 2. Ab­kom­men zwi­schen der Bun­des­re­pu­blik Deutsch­land und dem Ver­ei­nig­ten Kö­nig­reich Groß­bri­tan­ni­en und Nordir­land zur Ver­mei­dung der Dop­pel­be­steue­rung und zur Ver­hin­de­rung der Steu­er­ver­kür­zung auf dem Ge­biet der Steu­ern vom Ein­kom­men und … 23 Vermeidung der Doppelbesteuerung. (6) Dieser Artikel ist nicht so auszulegen, als verpflichte er einen der beiden Vertragsstaaten, nicht in diesem Staat ansässigen natürlichen Personen Steuerfreibeträge, -vergünstigungen und -ermäßigungen zu gewähren, die er ansässigen natürlichen Personen oder seinen Staatsangehörigen gewährt. (5) Gewinne aus der Veräußerung von in den Absätzen 1, 2 und 3 nicht genanntem Vermögen können nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem der Veräußerer ansässig ist. (1) Einkünfte, deren Nutzungsberechtigter eine in einem Vertragsstaat ansässige Person ist und die in den vorstehenden Artikeln nicht behandelt wurden, können ohne Rücksicht auf ihre Herkunft nur in diesem Staat besteuert werden. (4) Die Absätze 1 und 2 sind auch für Löhne, Gehälter, Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen anzuwenden, die an natürliche Personen für Dienste gezahlt werden, die dem Goethe-Institut, dem Deutschen Akademischen Austauschdienst (DAAD) und anderen ähnlichen von den zuständigen Behörden der Vertragsstaaten im gegenseitigen Einvernehmen bestimmten Einrichtungen geleistet werden. (1) Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus unbeweglichem Vermögen (einschließlich der Einkünfte aus land- und forstwirtschaftlichen Betrieben) bezieht, das im anderen Vertragsstaat liegt, können im anderen Staat besteuert werden. (1) Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck „Betriebsstätte“ eine feste Geschäftseinrichtung, durch die die Geschäftstätigkeit eines Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird. (3) Gewinne aus der Veräußerung beweglichen Vermögens, das Betriebsvermögen einer Betriebsstätte ist, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats im anderen Vertragsstaat hat, einschließlich derartiger Gewinne, die bei der Veräußerung einer solchen Betriebsstätte (allein oder mit dem übrigen Unternehmen) erzielt werden, können im anderen Staat besteuert werden. Dezember 1977 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Vereinigten Königreich von Grossbritannien und Nordirland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen (mit Zusatzprotokoll und Briefwechsel) 100 Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerungauf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, Abkommen auf dem Gebiet der Erbschafts- und Schenkungssteuern, Sonderabkommen betreffend Einkünfte und Vermögen von Schifffahrt- und Luftfahrtunternehmen sowie Abkommen auf dem Gebiet der Rechts- un… b) Auf die deutsche Steuer vom Einkommen für die folgenden Einkünfte wird unter Beachtung der Vorschriften des deutschen Steuerrechts über die Anrechnung ausländischer Steuern die Steuer des Vereinigten Königreichs angerechnet, die nach dem Recht des Vereinigten Königreichs und in Übereinstimmung mit diesem Abkommen für diese Einkünfte gezahlt worden ist: aa) Dividenden, die nicht unter Buchstabe a fallen; bb) Einkünfte, die nach Artikel 13 Absatz 2 (Veräußerungsgewinne) im Vereinigten Königreich besteuert werden können; cc) Aufsichtsrats- und Verwaltungsratsvergütungen; dd) Einkünfte, die nach Artikel 16 (Künstler und Sportler) im Vereinigten Königreich besteuert werden können. b) Maßnahmen durchzuführen, die der öffentlichen Ordnung widersprächen; c) Amtshilfe zu leisten, wenn der andere Vertragsstaat nicht alle angemessenen Maßnahmen zur Erhebung oder Sicherung, die nach seinen Gesetzen oder seiner Verwaltungspraxis möglich sind, ausgeschöpft hat. d. April des Kalenderjahrs beginnen, das dem Jahr folgt, in dem das Abkommen in Kraft tritt; cc) bei den im Abzugsweg erhobenen Steuern auf Einkünfte, die am oder nach dem 1. a) bedeuten die Ausdrücke „ein Vertragsstaat“ und „der andere Vertragsstaat“ je nach dem Zusammenhang die Bundesrepublik Deutschland oder das Vereinigte Königreich; b) bedeutet der Ausdruck „Deutschland“ die Bundesrepublik Deutschland und, wenn im geografischen Sinne verwendet, das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland sowie das an das Küstenmeer angrenzende Gebiet des Meeresbodens, des Meeresuntergrunds und der darüber befindlichen Wassersäule, soweit die Bundesrepublik Deutschland dort in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht und ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften souveräne Rechte und Hoheitsbefugnisse zum Zwecke der Erforschung, Ausbeutung, Erhaltung und Bewirtschaftung der lebenden und nicht lebenden natürlichen Ressourcen ausübt; c) bedeutet der Ausdruck „Vereinigtes Königreich“ Großbritannien und Nordirland, einschließlich des sich außerhalb des Küstenmeeres des Vereinigten Königreichs erstreckenden Gebiets, das nach seinem Recht betreffend den Festlandsockel sowie nach dem Völkerrecht als ein Gebiet ausgewiesen ist, in dem die Rechte des Vereinigten Königreichs hinsichtlich des Meeresbodens und des Meeresuntergrunds sowie ihrer natürlichen Ressourcen ausgeübt werden dürfen; d) umfasst der Ausdruck „Person“ natürliche Personen, Gesellschaften und alle anderen Personenvereinigungen; e) bedeutet der Ausdruck „Gesellschaft“ juristische Personen oder Rechtsträger, die für die Besteuerung wie juristische Personen behandelt werden; f) bezieht sich der Ausdruck „Unternehmen“ auf die Ausübung einer Geschäftstätigkeit; g) schließt der Ausdruck „Geschäftstätigkeit“ die Ausübung einer freiberuflichen oder sonstigen selbständigen Tätigkeit ein; h) bedeuten die Ausdrücke „Unternehmen eines Vertragsstaats“ und „Unternehmen des anderen Vertragsstaats“, je nachdem, ein Unternehmen, das von einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird, oder ein Unternehmen, das von einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird; i) bedeutet der Ausdruck „internationaler Verkehr“ jede Beförderung mit einem Seeschiff oder einem Luftfahrzeug, das von einem Unternehmen eines Vertragsstaats betrieben wird, es sei denn, das Seeschiff oder Luftfahrzeug wird ausschließlich zwischen Orten im anderen Vertragsstaat betrieben; j) bedeutet der Ausdruck „Staatsangehöriger“. Vom 30. Um sowohl für die Investoren als auch für Unternehmen eine doppelte Besteuerung zu umgehen, vereinbaren zwei oder mehr Staaten Doppelbesteuerungsabkommen (DBA). Für Einkünfte aus Dividenden gelten die vorstehenden Bestimmungen nur dann, wenn diese Dividenden an eine in Deutschland ansässige Gesellschaft (jedoch nicht an eine Personengesellschaft) von einer im Vereinigten Königreich ansässigen Gesellschaft gezahlt werden, deren Kapital zu mindestens 10 vom Hundert unmittelbar der deutschen Gesellschaft gehört, und bei der Ermittlung der Gewinne der ausschüttenden Gesellschaft nicht abgezogen worden sind. Der Bundesrat; SR 0.672.936.712 Abkommen vom 8. (5) Entlastungen nach diesem Artikel werden nicht gewährt, wenn der Hauptzweck oder einer der Hauptzwecke einer der Personen, die an der Begründung oder Übertragung der Forderung, für die die Zinsen gezahlt werden, beteiligt waren, darin bestand, diesen Artikel mithilfe dieser Begründung oder Übertragung in Anspruch zu nehmen. Art. ! ' Ein Unternehmen gilt als mit einem anderen Unternehmen verbunden, wenn das eine unmittelbar oder mittelbar der Kontrolle des anderen unterliegt beziehungsweise beide unmittelbar oder mittelbar der Kontrolle eines Dritten oder mehrerer Dritter unterliegen. 15 Aufsichtsrats- oder Verwaltungsratsvergütungen. 2 Abs. Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen [1] [2]. Diese Amtshilfe ist durch Artikel 1 und 2 nicht eingeschränkt. (6) Ein Unternehmen wird nicht schon deshalb so behandelt, als habe es eine Betriebsstätte in einem Vertragsstaat, weil es dort seine Geschäftstätigkeit durch einen Makler, Kommissionär oder einen anderen unabhängigen Vertreter ausübt, sofern diese Personen im Rahmen ihrer gewöhnlichen Geschäftstätigkeit handeln. 13 Gewinne aus der Veräußerung von Vermögen. (4) Sofern nicht Artikel 9 Absatz 1, Artikel 11 Absatz 4 oder 5, Artikel 12 Absatz 4 oder 5 oder Artikel 21 Absatz 4 oder 5 anzuwenden ist, sind Zinsen, Lizenzgebühren und andere Entgelte, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person zahlt, bei der Ermittlung der steuerpflichtigen Gewinne dieses Unternehmens unter den gleichen Bedingungen wie Zahlungen an eine im erstgenannten Staat ansässige Person zum Abzug zuzulassen. 30 Mitglieder diplomatischer Missionen und konsularischer Vertretungen. Ziel ist jedenfalls eine effektive Einmalbesteuerung. -4 / ) ! (1) Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck „eine in einem Vertragsstaat ansässige Person“ eine Person, die nach dem Recht dieses Staates dort aufgrund ihres Wohnsitzes, ihres ständigen Aufenthalts, des Ortes ihrer Geschäftsleitung, des Ortes ihrer Gründung oder eines anderen ähnlichen Merkmals steuerpflichtig ist, und umfasst auch diesen Staat und seine Gebietskörperschaften. Solche Abkommen zwischen den einzelnen Ländern haben das Ziel, doppelte Steuern zu vermeiden.. Deutschland hat mit mehr als 70 Ländern solch ein Abkommen geschlossen. Get this from a library! ,4 / ) ! und in diesen Fällen die beiden Unternehmen in ihren kaufmännischen oder finanziellen Beziehungen an vereinbarte oder auferlegte Bedingungen gebunden sind, die von denen abweichen, die unabhängige Unternehmen miteinander vereinbaren würden, dürfen die Gewinne, die eines der Unternehmen ohne diese Bedingungen erzielt hätte, wegen dieser Bedingungen aber nicht erzielt hat, den Gewinnen dieses Unternehmens zugerechnet und entsprechend besteuert werden. – Erbrecht. (7) Verliert der betreffende Steueranspruch, nachdem das Ersuchen eines Vertragsstaats nach den Absätzen 3 oder 4 gestellt wurde und bevor der andere Vertragsstaat den betreffenden Steueranspruch erhoben und an den erstgenannten Staat ausgezahlt hat, a) im Falle eines Ersuchens nach Absatz 3 seine Eigenschaft als Steueranspruch des erstgenannten Staates, der nach dem Recht dieses Staates vollstreckbar ist und von einer Person geschuldet wird, die zu diesem Zeitpunkt nach dem Recht dieses Staates die Erhebung nicht verhindern kann, oder. Dieser Absatz ist nicht anzuwenden auf, a) Lizenzgebühren, die als Vergütung für die Nutzung oder das Recht auf Nutzung immaterieller Wirtschaftsgüter gezahlt werden, die von der Betriebsstätte selbst hergestellt oder entwickelt wurden, oder. (2) Ist nach Absatz 1 eine natürliche Person in beiden Vertragsstaaten ansässig, so gilt Folgendes: a) Die Person gilt als nur in dem Vertragsstaat ansässig, in dem sie über eine ständige Wohnstätte verfügt; verfügt sie in beiden Vertragsstaaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als nur in dem Vertragsstaat ansässig, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat (Mittelpunkt der Lebensinteressen); b) kann nicht bestimmt werden, in welchem Vertragsstaat die Person den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen hat, oder verfügt sie in keinem der Vertragsstaaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als nur in dem Vertragsstaat ansässig, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat; c) hat die Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in beiden Vertragsstaaten oder in keinem der Vertragsstaaten, so gilt sie als nur in dem Vertragsstaat ansässig, dessen Staatsangehöriger sie ist; d) ist die Person Staatsangehöriger beider Vertragsstaaten oder keines der Vertragsstaaten, so regeln die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten die Frage in gegenseitigem Einvernehmen. c) in anderer Weise einer Steuervergünstigung unterlagen. (4) Bestehen zwischen dem Schuldner und dem Nutzungsberechtigten oder zwischen jedem von ihnen und einem Dritten besondere Beziehungen und übersteigen deshalb die gezahlten Zinsen ungeachtet der Gründe den Betrag, den Schuldner und Nutzungsberechtigter ohne diese Beziehungen vereinbart hätten, so wird dieser Artikel nur auf den letzteren Betrag angewendet. Die Bundesrepublik Deutschland Google has many special features to help you find exactly what you're looking for. Bei natürlichen Personen richtet sich die Ansässigkeit in erster Linie nach dem Wohnsitz. 14 Einkünfte aus unselbständiger Arbeit. (4) Bestehen zwischen der in Absatz 1 bezeichneten Person und einer anderen Person oder zwischen jedem von ihnen und einem Dritten besondere Beziehungen und übersteigen deshalb die in Absatz 1 bezeichneten Einkünfte den Betrag (sofern zutreffend), den diese Personen ohne diese Beziehungen vereinbart hätten, so wird dieser Artikel nur auf den letztgenannten Betrag angewendet. Das angefügte Protokoll ist Bestandteil dieses Abkommens. Der Ausdruck umfasst jedoch nicht eine Person, die in diesem Vertragsstaat nur steuerpflichtig ist, wenn sie Einkünfte oder Veräußerungsgewinne aus Quellen in diesem Vertragsstaat oder mit in diesem Vertragsstaat gelegenem Vermögen erzielt. 29. Nach mehr als 40 Jahren findet eine grundlegende Überarbeitung und “Modernisierung” des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen Deutschland und Luxemburg statt. (1) Gewinne eines Unternehmens eines Vertragsstaats aus dem Betrieb von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr können nur in diesem Staat besteuert werden. (4) Gewinne, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus der Veräußerung von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen erzielt, die von einem Unternehmen dieses Staates im internationalen Verkehr betrieben werden, oder von beweglichem Vermögen, das dem Betrieb dieser Schiffe oder Luftfahrzeuge dient, können nur in diesem Staat besteuert werden. (1) Ungeachtet der Artikel 7 und 14 können Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person als Künstler, wie Bühnen-, Film-, Rundfunk- und Fernsehkünstler sowie Musiker, oder als Sportler aus ihrer im anderen Vertragsstaat persönlich ausgeübten Tätigkeit bezieht, im anderen Staat besteuert werden. c) 15 vom Hundert des Bruttobetrags der Dividenden in allen anderen Fällen. aa) in Bezug auf Deutschland alle Deutschen im Sinne des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland und alle juristischen Personen, Personengesellschaften und andere Personenvereinigungen, die nach dem in Deutschland geltenden Recht errichtet worden sind; bb) in Bezug auf das Vereinigte Königreich alle Bürger des Vereinigten Königreichs oder alle britischen Untertanen, die nicht die Staatsbürgerschaft eines anderen Landes oder Gebiets des Commonwealth besitzen, sofern sie das Aufenthaltsrecht im Vereinigten Königreich besitzen; sowie alle juristischen Personen, Personengesellschaften, Personenvereinigungen und anderen Rechtsträger, die nach dem im Vereinigten Königreich geltenden Recht errichtet worden sind; k) bedeutet der Ausdruck „zuständige Behörde“. Der andere Staat leitet nach seinen Rechtsvorschriften Sicherungsmaßnahmen in Bezug auf diesen Steueranspruch ein, als wäre der Steueranspruch ein Steueranspruch dieses anderen Staates, selbst wenn der Steueranspruch im Zeitpunkt der Einleitung dieser Maßnahmen im erstgenannten Staat nicht vollstreckbar ist oder von einer Person geschuldet wird, die berechtigt ist, die Erhebung zu verhindern. Da England auch solche Ansprüche hat, entsteht zwangsläufig bei solchen Konstellationen eine Doppelbesteuerung. In diesem Fall ist Artikel 7 anzuwenden. Dezember 2010 in Kraft (1) Dividenden, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person zahlt, können im anderen Staat besteuert werden. ! (2) Bei der Anwendung des Abkommens durch einen Vertragsstaat hat, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert, jeder im Abkommen nicht definierte Ausdruck die Bedeutung, die ihm im Anwendungszeitraum nach dem Recht dieses Vertragsstaates über die Steuern zukommt, für die das Abkommen gilt, wobei die Bedeutung nach dem in diesem Staat anzuwendenden Steuerrecht den Vorrang vor einer Bedeutung hat, die der Ausdruck nach anderem Recht dieses Staates hat. Der Ausdruck umfasst in jedem Fall das Zubehör zum unbeweglichen Vermögen, das lebende und tote Inventar land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, die Rechte, für die die Vorschriften des Privatrechts über Grundstücke gelten, Nutzungsrechte an unbeweglichem Vermögen sowie Rechte auf veränderliche oder feste Vergütungen für die Ausbeutung oder das Recht auf Ausbeutung von Mineralvorkommen, Quellen und anderen natürlichen Ressourcen; Schiffe und Luftfahrzeuge gelten nicht als unbewegliches Vermögen. (4) Dieses Abkommen gilt auch für alle Steuern gleicher oder im Wesentlichen ähnlicher Art, die nach der Unterzeichnung des Abkommens neben den bestehenden Steuern oder an deren Stelle erhoben werden. (1) Im Sinne dieses Abkommens, wenn der Zusammenhang nichts anders erfordert. England / United Kingdom ... Doppelbesteuerungsabkommen: Das OECD-Musterabkommen und die Doppelbesteuerungsabkommen der Bundesrepublik Deutschland, NYU Law Library. [2] DBA 1964 außer Kraft getreten mit Ablauf des 29. b) bei der Ermittlung der Gewinne des Schuldners der Dividenden oder Zinsen abzugsfähig sind. (8) Dieser Artikel ist nicht so auszulegen, als verpflichte er einen Vertragsstaat. April des Kalenderjahres beginnen, das dem Kündigungsjahr folgt; cc)bei den im Abzugsweg erhobenen Steuern auf Einkünfte, die am oder nach dem 1. (2) Zahlungen, die ein Student, Praktikant oder Lehrling, der sich in einem Vertragsstaat ausschließlich zum Studium oder zur Ausbildung aufhält und der im anderen Vertragsstaat ansässig ist oder dort unmittelbar vor der Einreise in den erstgenannten Staat ansässig war, für seinen Unterhalt, sein Studium oder seine Ausbildung erhält, dürfen im erstgenannten Staat nicht besteuert werden, sofern diese Zahlungen aus Quellen außerhalb dieses Staates stammen. b) die zuständigen Behörden sich innerhalb von zwei Jahren ab Vorlage des Falls bei der zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaats erfolglos um eine Einigung zur Regelung des Falls nach Absatz 2 bemüht haben. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten teilen einander die in ihren Steuergesetzen eingetretenen wesentlichen Änderungen mit. Mit der Anerkennung eines Anspruchs des Treuhänders, Verwalters oder geschäftsführenden Gesellschafters erlischt das Recht des eigentlichen Investors, einen Anspruch auf dieselbe Vergünstigung geltend zu machen. In diesem Fall kann der übersteigende Betrag nach dem Recht eines jeden Vertragsstaats und unter Berücksichtigung der anderen Bestimmungen dieses Abkommens besteuert werden. Search the world's information, including webpages, images, videos and more. (2) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck „Lizenzgebühren“ bedeutet Vergütungen jeder Art, die für die Benutzung oder für das Recht auf Benutzung von Urheberrechten an literarischen, künstlerischen oder wissenschaftlichen Werken, einschließlich kinematografischer Filme, von Patenten, Marken, Mustern oder Modellen, Plänen, geheimen Formeln oder Verfahren oder für die Mitteilung gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Erfahrungen gezahlt werden. (3) Absätze 1 und 2 sind nicht so auszulegen, als verpflichteten sie einen Vertragsstaat. 1 lit. [1] In Kraft getreten am 30. In diesem Fall ist Artikel 7 anzuwenden. Übt das Unternehmen seine Geschäftstätigkeit auf diese Weise aus, so können seine Gewinne im anderen Staat besteuert werden, jedoch nur insoweit, als sie dieser Betriebsstätte zugerechnet werden können. Unter der Seite www.shop.doppelbesteuerung.eu können Sie einen Telefontermin oder eine persönliche Besprechung vereinbaren. Die zuständigen Behörden können die Einbeziehung wirtschaftlich oder rechtlich gleichartiger oder im Wesentlichen ähnlicher Altersvorsorgeeinrichtungen vereinbaren, die in einem der Staaten nach der Unterzeichnung des Abkommens kraft Gesetz oder durch Rechtsvorschrift eingeführt werden. (3) Die aus einem Vertragsstaat stammenden Ruhegehälter, ähnlichen Vergütungen oder Renten, die ganz oder teilweise auf Beiträgen beruhen, die in diesem Staat länger als 15 Jahre, a) nicht zu den steuerpflichtigen Einkünften aus unselbständiger Arbeit gehörten oder. (im Folgenden als „Steuer des Vereinigten Königreichs“ bezeichnet). Zu Artikel 29 (Verfahrensregeln für die Quellenbesteuerung): Treuhänder oder Verwalter von Investmentvermögen oder geschäftsführende Gesellschafter von Personengesellschaften, die in einem Vertragsstaat niedergelassen sind, können für die Investoren des Investmentvermögens oder die Gesellschafter der Personengesellschaft einen Anspruch bezüglich der durch das Abkommen gewährten Vergünstigungen geltend machen, soweit diese Investoren oder Gesellschafter Anspruch auf diese Vergünstigungen haben. Hat die Person ihren gewöhnlich… (3) Für Zwecke des Absatzes 2 gelten Gewinne, Einkünfte und Veräußerungsgewinne einer im Vereinigten Königreich ansässigen Person, die nach diesem Abkommen in Deutschland besteuert werden können, als aus deutschen Quellen stammend. Wird die Arbeit dort ausgeübt, so können die dafür bezogenen Vergütungen im anderen Staat besteuert werden. vereinbart: 1Anm. Maßgebend für die Wahrung der Frist ist der Tag des Eingangs der Kündigung beim anderen Vertragsstaat. (4) Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels gelten nicht als Betriebsstätten: a) Einrichtungen, die ausschließlich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung von Gütern oder Waren des Unternehmens benutzt werden; b) Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschließlich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung unterhalten werden; c) Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten werden, durch ein anderes Unternehmen bearbeitet oder verarbeitet zu werden; d) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten wird, für das Unternehmen Güter oder Waren einzukaufen oder Informationen zu beschaffen; e) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten wird, für das Unternehmen andere Tätigkeiten auszuüben, die vorbereitender Art sind oder Hilfstätigkeiten darstellen; f) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten wird, mehrere der unter den Buchstaben a bis e genannten Tätigkeiten auszuüben, vorausgesetzt, dass die sich daraus ergebende Gesamttätigkeit der festen Geschäftseinrichtung vorbereitender Art ist oder eine Hilfstätigkeit darstellt. d) Amtshilfe in Fällen zu leisten, in denen der Verwaltungsaufwand für diesen Staat in einem eindeutigen Missverhältnis zu dem Nutzen steht, den der andere Vertragsstaat dadurch erlangt. Sowohl Deutschland als auch das Vereinigte Königreich besteuern daher dieselbe Erbschaft oder Schenkung. (3) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten werden sich bemühen, Schwierigkeiten oder Zweifel, die bei der Auslegung oder Anwendung des Abkommens entstehen, in gegenseitigem Einvernehmen zu beseitigen. (1) Die Gewinne eines Unternehmens eines Vertragsstaats können nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, das Unternehmen übt seine Geschäftstätigkeit im anderen Vertragsstaat durch eine dort gelegene Betriebsstätte aus.