Wenn ein wirksamer Unterhaltsverzicht vorliegt, besteht ebenfalls keine Auskunftspflicht … Wenn auch Sie wissen wollen, wie es Ihrem Kind in der Obhut des anderen Elternteils ergeht, machen Sie von Ihrem Auskunftsrecht gemäß § 1686 BGB Gebrauch! Zur Auskunftspflicht über die persönlichen Verhältnisse des Kindes aus § 1686 BGB von Fachanwalt für Familienrecht Dr. Gregor Mayer (Fuldabrück/LK Kassel) Ein häufiger Streitpunkt bei Trennung und Scheidung sind Auskunftswünsche über die persönlichen Verhältnisse des gemeinsamen Kindes, die Elternteile aneinander richten. Maßgebend kann hier nur das Einkommen der Mutter selbst sein, das diese vor der Geburt des Kindes hatte. Im Gegenzug geht der Unterhaltsanspruch des Kindes gegen seine Eltern auf den Staat über und kann von dieser Institution aus weiterverfolgt werden. Da der Auskunftsanspruch nicht dem Wohle des Kindes widersprechen soll, darf er nicht als Überwachungsinstrument oder zur Drangsalierung des betreuenden Elternteils eingesetzt werden. 1999/1201). Die sofortige Beschwerde des Schuldners hiergegen ist erfolglos geblieben. : +43 664 42 96766 2 Die Entscheidung Unterhaltsleistungen sind Einnahmen. Der Auskunftsanspruch des Vaters hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse seines bei der Mutter lebenden Kindes setzt nicht voraus, dass der Vater zum Umgang und zur Sorge berechtigt ist. Beim Unterhaltsberechtigten werden BAföG-Leistungen als Einkommen gewertet und zwar auch dann, wenn diese Leistungen darlehnsweise gewährt werden. Rechtsanwalt Dr. Günter Tews (angestellter RA bei Sattlegger, Dorninger, Steiner & Partner OG) Büro: Harrachstraße 6, 4020 Linz Tel. der Fall, wenn der Bedarf des Unterhaltsberechtigten vollständig durch eigene Einkünfte gedeckt wird (OLG Düsseldorf, Beschl. Bild: Fotolia LLC. Das ist z.B. [1] ... Anrechnung eigener Einkünfte des minderjährigen Kindes. Eheliche Lebensverhältnisse, die den Unterhaltsanspruch beeinflussen können, hat es ja nicht gegeben. Wirksam kann ein Auskunftsbegehren gemäß § 117 Pflicht zur Auskunft (1) Die Unterhaltspflichtigen, ihre nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner … (Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt) § 117 SGB Abs. Nach Ansicht des Gerichts ist von der Frage der Bedarfsermittlung – allein nach dem Einkommen des Barunterhaltspflichtigen – die Frage zu unterscheiden, ob und ggf. Da sich die Höhe des Unterhalts nach dem unterhaltsrelevanten Einkommen richtet, welches der Unterhaltspflichtige einerseits wie der Unterhaltsberechtigte andererseits haben, muss eine Möglichkeit bestehen, Auskunft über das jeweilige Einkommen zu erhalten. inwieweit der betreuende Elternteil nach seinen eigenen Einkommensverhältnissen in der Lage war, den so ermittelten Barbedarf des betreuten Kindes tatsächlich zu decken. Nach ganz überwiegender Meinung sind Unterhaltsleistungen als eigene Einkünfte des unterhaltsberechtigten Kindes zu werten (Zöller/Stöber, ZPO, 26. 1 XII auch gegenüber dem Ehegatten des unterhaltspflichtigen Kindes geltend gemacht werden. Aufl., § … Eine weitere Ausnahme ist der Unterhaltsanspruch der Mutter eines nichtehelichen Kindes gemäß § 1615 l BGB. Ein Auskunftsanspruch des Kindes gegen den barunterhaltspflichtigen Elternteil entfällt nicht allein aufgrund der Erklärung des Unterhaltspflichtigen, er sei "unbegrenzt leistungsfähig". Die Pflicht zur Auskunft über die Höhe der Einkünfte gegenüber dem Unterhaltsberechtigten ist Ausfluss der Unterhaltspflicht und dient der Ermittlung der Höhe des Unterhaltsanspruchs. v. 02.09.1997 – 1 UF 12/97, DRsp-Nr. Unterhalt / 6 Auskunftspflicht des Unterhaltsverpflichteten. Gemäß § […] Eine begrenzte Fortschreibung der in der Düsseldorfer Tabelle enthaltenen Bedarfsbeträge bis zur Höhe des Doppelten des höchsten darin (zurzeit) ausgewiesenen Einkommensbetrags ist nicht ausgeschlossen.